Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_822/2012

8C_822/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch die Treuhand X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem auf das Rechtsmittel der K.________ nicht eingetreten wurde,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2012, worin unter anderem auf die fehlende rechtsgenügliche Vollmacht hingewiesen und zur Nachreichung derselben eine Frist bis zum 25. Oktober 2012 gesetzt wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Erwägungen

dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden rechtsgenüglichen Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 angesetzten, am 25. Oktober 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in