Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_826/2014

8C_826/2014

Rubrum

Urteil vom 4. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014,

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) erlassene Weisung, innert gesetzter Frist, eine günstigere Wohnung zu suchen, zum Gegenstand hat,

dass es sich dabei - da nicht zugleich die Unterstützung kürzend - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist,

dass nämlich der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Sozialhilfegesetz (SHG) 20, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Oktober 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in