Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_837/2014

8C_837/2014

Rubrum

Urteil vom 6. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

An der Aa 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Rechtsanwaltes A.________ vom 17. November 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2014 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) des von ihm vertretenen B.________ in einem vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren,

Erwägungen

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320, 135 V 98 E. 1 S. 99; 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen),

dass die angefochtene Zwischenverfügung gemäss § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom vom 14. Januar 1977 (GO-VerwG) mit Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug hätte angefochten werden müssen,

dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergeleitet wird,

dass die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers unter diesen Umständen offen gelassen werden kann,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug übermittelt.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in