Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_848/2018

8C_848/2018

Rubrum

Urteil vom 17. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Gemeinde Herrliberg,

vertreten durch die Sozialkommission der Gemeinde Herrliberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. November 2018 (VB.2018.00357).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2018,

Erwägungen

dass in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, dem Verwaltungsgericht sämtliche die Beratung durch einen externen Anwalt im Sozialhilfedossier des Beschwerdegegners betreffenden Unterlagen sowie sämtliche sonstigen zurückbehaltenen fallbezogenen Akten innert gesetzter Frist einzureichen, damit überprüft werden könne, ob diese Unterlagen dem Akteneinsichtrecht unterliegen oder als verwaltungsinterne Akten zu gelten haben,

dass gegen einen solchen Zwischenentscheid vor Bundesgericht selbstständig nur Beschwerde geführt werden kann, als damit für die Beschwerde führende Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einhergeht,

dass dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss,

dass er erst dann irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass es in erster Linie an der Beschwerde führenden Partei liegt, das Erfüllen dieser besonderen Eintretensvoraussetzung darzulegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292),

dass weder solches sachbezogen behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist,

dass insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte Risiko, das Wissen um eine mögliche spätere Einsichtnahme in von der Verwaltung als intern betrachtete Akten durch ein Gericht könne den internen Willensbildungsprozess (in laufenden und künftigen Verfahren) beeinträchtigen, offensichtlich keinen solchen rechtlichen Nachteil darstellt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in