Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_896/2010

8C_896/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 2. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 22. September 2010.

Sachverhalt

A.

Die IV-Stelle Bern verweigerte der 1957 geborenen S.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente; dies, nachdem sie ein erstes Leistungsbegehren bereits mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 abgewiesen hatte.

B.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. September 2010 ab.

C.

S.________ beantragt vor Bundesgericht, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen Abklärungen über die Sache nochmals befinde.

Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weist das Bundesgericht mit Verfügung vom 9. Februar 2011 ab.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bei einer Neuanmeldung einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und der Aktenlage die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die Verwaltung bestätigt. Insbesondere hat sie unter Verweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 und RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1 (Urteil U 38/01 vom 5. Juni 2003) ausgeführt, dass für den Beweiswert eines Gutachtens nicht dessen Herkunft, sondern dessen Inhalt entscheidend sei, und das von der IV-Stelle im Anschluss an die Neuanmeldung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 3. Juli 2009 bezogen auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Invalide in concreto schlüssig erscheine und deshalb auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Das kantonale Gericht schloss dabei das Vorliegen einer mit zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbaren somatoformen Schmerzstörung oder psychischen Erkrankung aus.

2.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Inwiefern die Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. H.________ gegen Art. 6 EMRK verstossen haben könnte, ist nicht einsichtig. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation, die Annahme, die Versicherte könne bei zumutbarer Willensanstrengung im bisherigen Umfang tätig sein, verstosse gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV sowie Art. 14 EMRK oder sonst eine Rechtsnorm. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Diskriminierung bestimmter Krankheitsbilder behaupten will, verkennt sie, dass die gesetzlichen Anforderungen an die massgebende Invalidität (Art. 7, 8 und 16 ATSG) für alle Krankheitsbilder dieselben sind, mithin nicht nur bei somatoformen Störungen und ähnlichen Beschwerdebildern, sondern bei sämtlichen Leiden eine gestellte Diagnose für sich allein noch keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität begründet. Abgesehen davon prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge nicht nur vorgebracht, sondern auch begründet ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Frage der Anwendbarkeit der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen Personen hat sich das Bundesgericht sodann bereits verschiedentlich geäussert, dabei insbesondere auch deren Vereinbarkeit mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverboten sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bejaht (dazu siehe etwa BGE 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 E. 5.2 [Urteil I 154/04 vom 13. Dezember 2005]). Die pauschal gehaltenen Vorbringen dazu bieten weder Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung noch zur Änderung der geltenden Praxis (zu den Voraussetzungen dazu: BGE 132 V 257 E. 4.2 S. 262).

3.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offenkundig unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG summarisch begründet und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt wird.

4.

Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG dem Ausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 7, Art. 8 und Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6, Art. 8 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in