Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8F_1/2012

8F_1/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051 Basel,

Gesuchstellerin,

gegen

G.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Birmensdorferstrasse 108, 8003 Zürich,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012.

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 1. März 2012 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 betreffend Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung) abgewiesen (Verfahren 8C_50/2012). Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete diese, den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3).

B.

Am 13. März 2012 hat die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils eingereicht. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs sei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

C.

G.________ hat mit Vernehmlassung vom 10. April 2012 Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung; dazu ist sie legitimiert (Urteil 1F_29/2011 vom 7. Dezember 2011). Auf das rechtzeitig erhobene (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und (knapp) genügend begründete Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

2.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG).

Wie die Gesuchstellerin dem Sinne nach zutreffend darlegt, ging das Bundesgericht im Urteil 8C_50/2012 versehentlich davon aus, dass der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung eingereicht und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (vgl. Sachverhalt, Abschnitt C, 2. Absatz). Tatsächlich aber hatte er sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen.

Hätte das Bundesgericht bemerkt, dass seitens des Beschwerdegegners keine Vernehmlassung eingereicht wurde, hätte es keine Parteientschädigung zugesprochen: der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren keine (Anwalts-)Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 1 lit. a des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]).

Hat das Gericht damit eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, so ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und antragsgemäss zu entscheiden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, im Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 8C_50/2012 des Bundesgerichts vom 1. März 2012 aufgehoben.

2.

In diesem Punkt wird stattdessen neu wie folgt entschieden: "Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen".

3.

Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 68, Art. 121 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in