Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8F_3/2007

8F_3/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

H.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8,

6006 Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 (8C_1/2007).

-

Erwägungen

dass H.________ am 31. Mai 2007 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 (8C_1/2007) eingereicht und am 5. Juni 2007 sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,

dass dieses Verfahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.) eingeleitet wurde, weshalb es sich nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. E.1 des zur Publ. bestimmten Urteils P. vom 9. Mai 2007,6F_1/2007),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,

dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 29. April 2002,2A.526/2001),

dass an dieser soeben erwähnten, in Anwendung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergangenen Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) festzuhalten ist,

dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 31. Mai 2007 den Begründungsanforderungen nicht genügt, da nicht unter Angabe der Beweismittel ein Revisionsgrund dargelegt wird, insbesondere - was vorliegend als Revisionsgrund einzig in Betracht fiele - nicht nachträglich neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder entscheidende Beweismittel beigebracht (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) werden und auch nicht ausgeführt wird, inwiefern das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG), bzw. inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2007 abzuändern wäre,

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, so dass es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird,

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 109, Art. 121, Art. 123 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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