Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8F_8/2019

8F_8/2019

Rubrum

Urteil vom 15. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2019 (8C_70/2019).

Nach Einsicht

in das als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete, am 19. März ergänzte, Revisionsgesuch vom 16. März 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2019,

in die Verfügung vom 20. März 2019, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert hat,

in die Eingabe von A.________ vom 25. März 2019, worin er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat,

in die Verfügung vom 28. März 2019, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung verpflichtet hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe von A.________ vom 3. Mai 2019,

Erwägungen

dass die Verfügung vom 28. März 2019, die trotz entsprechender Einladung vom 3. April 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 10. April 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 6. Mai 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass daran das erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereichte Schriftstück vom 3. Mai 2019 nichts zu ändern vermag,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 62 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in