Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8G_1/2019

8G_1/2019

Rubrum

Urteil vom 23. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. August 2019 (8C_475/2019 [UV.2019.00137]).

Nach Einsicht

in die als Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 9. September 2019 gegen das Nichteintretensurteil 8C_475/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. August 2019,

Erwägungen

dass ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch eines Entscheides durch jene Instanz zu beurteilen ist, welche den Entscheid erlassen hat,

dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe einerseits um eine ausführlichere Begründung des im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG gefällten Nichteintretensurteils ersucht, es zugleich aber auch einer inhaltlichen Diskussion zuführen will,

dass diesem Ansinnen der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens entgegen steht (Art. 61 BGG); ein Anspruch auf nachträgliche Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen Entscheids besteht nicht,

dass insbesondere der vom Gesuchsteller angerufene Rechtsbehelf der Erläuterung und Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG allein dazu dient, Fehler und Auslassungen bei der Ausformulierung der Entscheidformel, das heisst des Dispositivs, zu korrigieren; eine inhaltliche Korrektur des Entscheids ist mit der Berichtigung und Erläuterung nicht möglich (vgl. dazu auch Urteil 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2),

dass sich das Gesuch insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,

dass deshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 61, Art. 66, Art. 108 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in