Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8G_3/2010

8G_3/2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G_3/2010

Urteil vom 14. Dezember 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

1. SBK, Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion St. Gallen/Thurgau/Appenzell,

2. vpod, Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste,

3. SHV, Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Ostschweiz,

4. B.________,

5. G.________,

6. L.________,

7. A.________,

8. N.________,

9. E.________,

10. D.________,

11. P.________,

alle vertreten durch Rechtsanwältinnen Franciska Hildebrand und Prof. Dr. Regula Kägi-Diener,

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,

gegen

Kanton St. Gallen,

handelnd duch die Regierung, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, und diese vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Generalsekretariat, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Lohngleicheit Mann und Frau; Besoldung),

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_78/2009 vom 31. August 2010.

In Erwägung,

dass in Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_78/2009 vom 31. August 2010 die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2008 erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid, soweit die lohnmässige Einstufung der Krankenschwestern/Krankenpfleger DN2 und der Hebammen mit fachspezifischer Ausbildung sowie mit Krankenpflegediplom und Zusatzausbildung betreffend, aufgehoben und die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen wurde, damit es über die Klagen bezüglich dieser Berufsgruppen neu entscheide,

dass der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK; Sektion St. Gallen/Thurgau/Appenzell), der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod), der Schweizerische Hebammenverband (SHV; Sektion Ostschweiz), die Pflegefachfrauen B.________, G.________ und L.________ sowie die Hebammen A.________, N.________, E.________, D.________ und P.________ mit Eingabe vom 11. November 2010 um Erläuterung der besagten Ziffer des Urteilsdispositivs hinsichtlich des - beschwerdeweise aufgeworfenen - Punktes der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ersuchen lassen,

dass keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind,

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines Entscheids vornimmt, wenn dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG),

dass bundesgerichtliche Urteile im Falle der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung praxisgemäss keinen Hinweis betreffend Parteikostenverlegung für den vorangehenden Prozess (im Sinne des Ausgangs des letztinstanzlichen) enthalten, da das kantonale Gericht im Rahmen der erneuten Befassung über die Entschädigungsfrage für das gesamte Verfahren zu befinden haben wird,

dass vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 8C_78/2009 vom 31. August 2010 unvollständig redigiert worden wäre,

dass die Gesuchstellerinnen und -steller nicht dartun, inwiefern einer der übrigen in Art. 129 Abs. 1 BGG genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein sollte,

dass das Erläuterungsgesuch, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher ohne Schriftenwechsel (Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG) mit summarischer Begründung (Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 11 zu Art. 129 BGG) erledigt wird,

dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteile 8G_2/2010 vom 6. September 2010 und 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010, je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 7 zu Art. 129 BGG), welche den unterliegenden Gesuchstellerinnen und -stellern überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellerinnen und -stellern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 127 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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