Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_1/2024

9C_1/2024

Rubrum

Verfügung vom 23. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

3. C.________ AG,

4. D.________ AG,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Abgabeperiode 2021,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 (A-4741/2021).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Dezember 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2023 betreffend Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG (SR 784.40),

in das Schreiben der ESTV vom 17. Januar 2025, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt,

Erwägungen

dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 9C_1/2024 eröffnet hat,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die ESTV durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1, 2 und 4 BGG),

dass die Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort eingereicht und deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Der Gerichtsschreiber: Businger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 2, Art. 4, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in