Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_1039/2010

9C_1039/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 2010,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, namentlich inwiefern die von der Vorinstanz mit eingehender Begründung verneinte rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades seit der letzten Rentenablehnung (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 9C_436/2009 vom 13. August 2009) Bundesrecht (Art. 16 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), zumal es sich beim letztinstanzlich erstmals eingereichten Arztbericht vom 25. Oktober 2010 um ein unzulässiges neues Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde (eingeschlossen das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung) nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Zitiert in