Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_1055/2008

9C_1055/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 2. Februar 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner,

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008,

Erwägungen

dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, der Beschwerdeeingabe beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 [zweiter Teilsatz] BGG),

dass dies im Rahmen der Eingabe vom 17. Dezember 2008 nicht geschehen ist,

dass das Gericht dem Beschwerdeführer diesen Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigt hat, verbunden mit der Aufforderung, den Formmangel bis spätestens am 12. Januar 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Verfügung vom 19. Dezember 2008),

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass die siebentägige Abholungsfrist auch für postlagernde Sendungen gilt (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 36 zu Art. 44 mit Hinweisen),

dass die als Einschreibebrief mit Rückschein an eine Postlagernd-Adresse zugestellte Verfügung vom 19. Dezember 2008 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" am 2. Februar 2009 an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass der Formmangel somit jedenfalls nicht innert der gerichtlich gesetzten Frist behoben worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird H.________ und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in