Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_115/2013

9C_115/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 15. Februar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen David,

Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2013 (Postaufgabe),

Erwägungen

dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betreffen, nur mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass die Vorinstanz die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 eingereichten Beschwerde verpflichtet hat, hinsichtlich der gegenüber der Versicherten erbrachten Pflegeleistungen ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen und hernach neu zu verfügen,

dass somit entgegen der in der Beschwerde (S. 2) geäusserten Auffassung nicht ein Endentscheid, vielmehr ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, der das Verfahren nicht abschliesst (zum Begriff des Zwischenentscheides siehe BGE 133 V 477 E. 4. S. 480 ff.),

dass die Gutheissung der Beschwerde nicht geeignet ist, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts einen irreparablen Nachteil bewirken könnte, führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, welche dieses Kriterium nicht zu begründen vermag (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in