Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_132/2026

9C_132/2026

Rubrum

Verfügung vom 14. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Procap Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Dezember 2025 (I 2024 40).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 6. Juli 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 19. Februar 2026 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Dezember 2025 zurückzieht,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Stanger