Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_159/2017

9C_159/2017

Rubrum

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,

Erwägungen

dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),

dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),

dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die für eine polydisziplinäre Abklärung vorgesehene Begutachtungsstelle PMEDA AG sei nicht unabhängig, was insbesondere für Dr. med. B.________, aber auch auf Dr. med. C.________ zutreffe,

dass Ausstandsgesuche gegen eine Institution als solche unzulässig sind (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.), während die in der Beschwerde erneuerten Ausstandsgründe gegen die als Sachverständige vorgesehenen Dres. med. B.________ und C.________ sich einzig auf eine Statistik über den Prozentsatz von Arbeits (un) fähigkeitsbescheinigungen bei Begutachtungen durch die PMEDA AG stützen und damit allgemeiner Natur, ohne Aussagekraft für den zu beurteilenden Fall, sind,

dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seinen Fall bezogenen Ablehnungsgründe gegen einen der beiden Sachverständigen im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorbringt,

dass, selbst wenn aufgrund der gegen die beiden Ärzte erhobenen Vorwürfe von einer im Grundsatz zulässigen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid auszugehen wäre, auf diese mangels fallbezogener Begründung des Ausstandsbegehrens gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten wäre,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in