Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_164/2015

9C_164/2015

Rubrum

Urteil vom 10. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,

Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. März 2015 gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 betreffend Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses,

Erwägungen

dass Zwischenverfügungen, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermögen, weshalb gegen sie selbständig Beschwerde ans Bundesgericht geführt werden kann (vgl. BGE 128 V 199; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 93 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 93, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in