Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_196/2008

9C_196/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________, 1939, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, 8024 Zürich,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2008.

Erwägungen

dass die SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA) am 1. Juni 2006 ihre Leistungspflicht für einen von dem bei ihr obligatorisch für Krankenpflege versicherten M.________ (geboren 1939) gemeldeten Zahnschaden vom 21. März 2006 verfügungsweise ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Juli 2006 festhielt,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2008 abwies,

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SWICA zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 21. März 2006 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen,

dass die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten,

dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),

dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems übernimmt, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG),

dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hat,

dass der Versicherte den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt hat,

dass deswegen nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde, was für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne jedoch vorausgesetzt wäre,

dass die Schädigung gemäss Erwägungen der Vorinstanz möglicherweise durch einen Nahrungsbestandteil herbeigeführt wurde und demzufolge nicht einem Unfallereignis zuzuschreiben wäre,

dass diesen Darlegungen beizupflichten und der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Abnahme von Beweisen, insbesondere die Befragung der in der Unfallmeldung genannten Zeugin sowie des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. H.________ verzichtet hat, hätten die Zeugen doch ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte,

dass das kantonale Gericht mit der Weigerung, zusätzliche Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, somit weder Grundsätze des Beweisrechts noch den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern vielmehr von unnötigen, da zu keinem schlüssigen Ergebnis führenden Beweisvorkehren abgesehen hat,

dass der Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids als mögliche Erklärung für die Ursache des Zahnschadens eine losgelöste Zahnfüllung erwähnt wird, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erheblich ist, hat das kantonale Gericht doch bloss einzelne, generell in Betracht fallende Schädigungsursachen aufgezählt, um seinen Standpunkt, dass eine unfallbedingte Zahnschädigung zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei und sich ohne den fraglichen Fremdkörper auch nicht mehr nachweisen lasse, zu untermauern,

dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, schon aus diesem Grund haltlos ist,

dass die weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern vermögen und namentlich aus der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung nach dem Vorfall vom 21. März 2006 mit hohen Kosten verbunden war, nicht geschlossen werden kann, der Zahnschaden sei durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden, liesse dieser Umstand doch die ebenso plausible Folgerung zu, dass die betroffenen Zähne des 1939 geborenen Versicherten vorgeschädigt waren und aus diesem Grund dem normalen Kauakt nicht mehr standhielten,

dass entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz keine zusätzlichen Beweismassnahmen in Betracht fallen, weshalb Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - der Verursachung der Zahnschädigung durch einen Fremdkörper - die Leistungspflicht der SWICA ableiten wollte, zu tragen hat (BGE 115 V 133 E. 8a S. 142),

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 1a und Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 14. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 95 und Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in