Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_203/2024

9C_203/2024

Rubrum

Urteil vom 24. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany AG,

Rechtsdienst,

Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2024

(200 23 783 KV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. April 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2024, mit welchem dieses auf eine Beschwerde des A.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten war,

in das nach einverlangtem Kostenvorschuss und nach angesetzter Nachfrist zur Vorschussleistung am 21. Mai 2024 von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_314/2024 vom 11. Juni 2024),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig gewesen sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),

dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon vielfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist (vgl. Urteil 9C_770/2023 vom 18. Dezember 2023),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in