Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_216/2019

9C_216/2019

Rubrum

Urteil vom 13. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2019 (VBE.2018.482).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2019,

in die Verfügung vom 18. April 2019, mit welcher der Versicherte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Mai 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2019 aufgefordert wurde, gemäss Art. 62 BGG bis spätestens am 9. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,

dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückgelangte und der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlte,

dass das Bundesgericht den Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2019 erneut zur Bezahlung des Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 8. Mai 2019 - verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 18. April 2019 ebenfalls mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückgelangte,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht leistete,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingereichten Rechtsmittels mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94),

dass die Sendung nach dem Gesagten am siebten Tag der Abholfrist, mithin am 30. April 2019, als zugestellt gilt,

dass sich der Beschwerdeführer daher die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,

dass deshalb wie angedroht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in