Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_247/2022

9C_247/2022

Rubrum

Urteil vom 30. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,

c/o Swiss Life AG,

General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 10. Februar 2022 (BV.2021.00037).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht in Bezug auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge eine definitive Leistungspflicht der BVG-Sammelstiftung Swiss Life verneint, aber deren Vorleistungspflicht bejaht hat,

dass die Vorinstanz hinsichtlich der definitiven Leistungspflicht insbesondere festgestellt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bereits vor dem 1. April 2018 und damit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life eingetreten sei,

dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss definitive Leistungen von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragt, sich aber zur Begründung seines Begehrens auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts beschränkt,

dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in