Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_25/2020

9C_25/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. November 2019 (AB.2018.00089).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2019,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz insbesondere unter Erwägung der Heirat des Beschwerdeführers mit B.________ am 26. Januar 1990 in U.________, der Geburt des gemeinsamen Sohnes im April 1990 in V.________ und der Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinden U.________ und V.________ feststellte, die geschiedene Ehefrau habe überwiegend wahrscheinlich vom 26. Januar 1990 bis 31. März 1992 Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei der AHV unterstellt gewesen (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG),

dass deshalb gemäss dem kantonalen Entscheid bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers für das Jahr 1991 ein Einkommenssplitting durchzuführen sei (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b AHVG),

dass der Beschwerdeführer bestreitet, die geschiedene Ehefrau hatte in der Schweiz Wohnsitz,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsumstände das vorinstanzliche Erkenntnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lässt, schliesst doch die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (SVR 2019 AHV 1 S. 1,9C_600/2017 E. 2.2),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich somit in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge erschöpfen,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1a und Art. 29quinquies — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in