Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_288/2018

9C_288/2018

Rubrum

Urteil vom 12. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2018 (200 18 155+156 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 16. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Februar 2018,

Erwägungen

dass kein Grund besteht, das Verfahren, wie beantragt, zu sistieren,

dass in Bezug auf kantonales Recht eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60), wobei die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Wesentlichen auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt ist (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2018 diesen Anforderungen nicht genügt, weder in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 7. Februar 2018 eingetreten ist, noch hinsichtlich der Kostenauferlegung,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass bei diesem Ergebnis das in Bezug auf den Kostenpunkt gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in