Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_299/2020

9C_299/2020

Rubrum

Urteil vom 27. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2020 (KV 2019/3, KV 2019/9, KV 2019/17,

KV 2019/23, 164-19-433).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2020 (betreffend Einspracheentscheide der CSS Versicherung AG vom 8. Januar, 22. März, 25. Juni und 24. Oktober 2019 [Prämienausstände, Mahngebühren]),

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anrechnung der jeweiligen Beträge für individuelle Prämienverbilligungen (IPV) an die Prämienforderungen gäben zu keinen Beanstandungen Anlass und es seien auch keine anderweitigen Anhaltspunkte erkennbar, die auf fehlerhafte Prämienabrechnungen hindeuteten,

dass sich - so die Vorinstanz im Weiteren - die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prämienausstandsverfahren erhobenen Mahnkosten sowohl dem Grundsatze nach als auch in Bezug auf deren Höhe ebenfalls als bundesrechtskonform erwiesen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass er sich vielmehr darauf beschränkt, erneut die Prämienausstände und Mahnspesen in betraglicher Hinsicht zu rügen, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in