Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_306/2007

9C_306/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1957, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 3. April 2007.

Erwägungen

dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 16. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erhoben hat,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt, der einen Zwischenentscheid darstellt und nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG anfechtbar ist,

dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) für die Verwaltung vorliegen kann, wenn das kantonale Gericht in einem Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen trifft, die in der Folge die Verwaltung binden,

dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Sache zur "nochmaligen Prüfung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und zur Festlegung des Invaliditätsgrades und der Rentenberechtigung" an die IV-Stelle zurückweist, ohne ausdrücklich auf die Erwägungen Bezug zu nehmen,

dass in den Erwägungen ausgeführt wird, eine seit 1999/2000 bestehende, rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der (heutigen) Beschwerdegegnerin sei nicht nachgewiesen,

dass aufgrund dieser Formulierung des Dispositivs und der Erwägungen nicht klar ist, ob die Vorinstanz (in einer für das Bundesgericht gemäss Art. 97 und 105 BGG grundsätzlich verbindlichen Weise) festgestellt hat, der Versicherungsfall sei erst nach der Einreise der Beschwerdegegnerin in die Schweiz eingetreten (mit der Folge, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären und im weiteren Verfahren nur noch die übrigen Voraussetzungen für eine Rente zu prüfen wären), oder ob die Vorinstanz diesbezüglich von einer Situation der Beweislosigkeit ausgeht (mit der Folge, dass im weiteren Verfahren auch zur Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen noch weitere Abklärungen getroffen werden könnten oder allenfalls ein Beweislastentscheid gefällt werden müsste),

dass damit die Gründe tatsächlicher Art (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) im angefochtenen Entscheid nicht klar enthalten sind, weshalb dieser gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben ist (vgl. Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),

dass eine solche Aufhebung keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid darstellt, sondern die Vorinstanz gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen haben wird, welcher die tatsächlichen Gründe und die Tragweite des Dispositivs klar darlegt,

dass deshalb das bundesgerichtliche Urteil ohne Schriftenwechsel ergehen kann,

dass dieser Ausgang für keine der Parteien ein Obsiegen oder Unterliegen bedeutet und die Kosten höchstens der Vorinstanz auferlegt werden können (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 34 zu Art. 112), wovon aber vorliegend abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsscheiberin:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 92, Art. 93, Art. 97, Art. 105 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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