Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_358/2015

9C_358/2015

Rubrum

Urteil vom 8. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung),

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 19. Mai 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ "formell Einspruch gegen die Verzögerung des Urteils zu meiner Beschwerde vom 29. Mai 2014 durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" erhebt,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,

dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV sowie der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören, erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass dieselben Grundsätze gelten, wenn gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids Beschwerde geführt wird (Art. 94 BGG; Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014 E. 2),

dass die Vorinstanz in ihrer Antwort auf die Gesuche des Beschwerdeführers vom 3. September 2014 und 17. Februar 2015, der Entscheid betreffend die Rückerstattung von Kosten in der Höhe von Fr. 488.- u.a. für einen Rollator und einen Duschensitz (vgl. Art. 14 ELG) sei dringend bzw. innert 10 Tagen zuzustellen, die Gründe darlegte, weshalb mit einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr zu rechnen sei,

dass der Beschwerdeführer, ohne darauf Bezug zu nehmen, eine unzulässige Diskriminierung seiner Person in Bezug auf Alter und Staatsbürgerschaft rügt, womit er den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer bundesrechtswidrigen "Verzögerung des Urteils gegen das Amt für Ergänzungsleistung der Stadt Zürich" nicht zu genügen vermag,

dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 94, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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