Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_36/2020

9C_36/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2019 (5V 19 236/5U 19 60).

Nach Einsicht

in die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 29. Mai 2019, mit der sie die bisherige Invalidenrente des A.________ vorsorglich "ab sofort" einstellte,

in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2019, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde abwies,

in die Beschwerde des A.________ vom 15. Januar 2020 (Poststempel) und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt,

dass die Beschwerde somit nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, d.h., wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann,

dass die vorläufige Nichtauszahlung der Invalidenrente in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87,8C_978/2012 E. 6.4; 2011 IV Nr. 12 S. 32,9C_45/2010 E. 1.2), und ein solcher auch mit keinem Wort geltend gemacht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass zudem laut Art. 98 BGG vor Bundesgericht lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass der Beschwerdeführer zwar Verfahrensgarantien (im Zusammenhang mit der Vergabe eines Begutachtungsauftrags durch die Verwaltung), den Anspruch auf rechtliches Gehör (hinsichtlich einer beantragten Beweisabnahme) und das Willkürverbot (in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung) anruft, indessen nicht substanziiert deren Verletzung durch die vorinstanzliche Bestätigung der vorsorglichen Massnahme darlegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 93, Art. 98, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in