Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_362/2013

9C_362/2013

Rubrum

Urteil vom 10. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. März 2013.

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachteten polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers regelt,

dass es sich dabei um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt, die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte und solche des Bundesverwaltungsgerichts, welche die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung einer Begutachtung betreffen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (formelle Ausstandsgründe; Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG sowie BGE 132 V 93 E. 6.5 und 7.1 S. 108 ff.), nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind (BGE 138 V 271),

dass darunter auch die Frage fällt, ob die IV-Stelle darauf verzichten darf, sich um eine Einigung mit der versicherten Person über die Vergabe des Begutachtungsauftrags bzw. über die Gutachtenstelle zu bemühen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275; 137 V 210 E. 3.1.3.3 in fine S. 244 und E. 3.4.2.6 S. 256),

dass daher das Hauptbegehren in der Beschwerde, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, "als darin ein Anspruch auf einen Einigungsversuch bezüglich der Gutachterstelle verneint wird, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer einen Einigungsversuch zu unternehmen, unter Vormerknahme des beschwerdeführerischen Vorschlags der Medizinisches Begutachtungsinstitut X.________", grundsätzlich unzulässig ist,

dass das Bundesgericht in BGE 138 V 271 E. 4 S. 280 festgehalten hat, die Eintretensfrage (bei Zwischenentscheiden über die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung einer Begutachtung) wäre allenfalls neu zu beurteilen, wenn die Umsetzung der organisatorischen und verfahrensmässigen Vorgaben gemäss BGE 137 V 210so verlaufen sollte, dass eine grundrechtskonforme Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung nicht sichergestellt wäre,

dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen als gegeben erachtet, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln sei,

dass er zur Begründung vorbringt, die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Vergabe der Gutachtenaufträge nach dem Zufallsprinzip (Zuweisungssystem SuisseMED@P]; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274) keinen Raum mehr für eine einvernehmliche Einigung über die Gutachterstelle lasse und ein gestaffelter Verfügungserlass, wie in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 S. 258 und im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, in der ab 1. Februar 2013 gültigen Fassung) vorgesehen, nicht zwingend erforderlich sei, widerspreche den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210,

dass es somit nicht in erster Linie um die Umsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 geht, sondern um deren Bedeutung und Tragweite,

dass (auch) diesbezügliche Fragen indessen gemäss BGE 138 V 271 nicht im Rahmen eines selbständigen Zwischenverfahrens vom Bundesgericht zu entscheiden, sondern bei einer allfälligen Anfechtung des Endentscheids zu prüfen sind (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass sich im Übrigen die Frage der - von der Vorinstanz generell verneinten - Notwendigkeit eines gestaffelten Verfügungserlasses im vorliegenden Fall nicht stellt,

dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. November 2012 begründete, weshalb im Rahmen der Begutachtung eine rheumatologische Untersuchung nicht erforderlich sei, drei Tage später mit Mitteilung vom 12. November 2012 die Gutachterstelle und die Namen der Experten bekannt gab, und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 alle seine Einwendungen vorbrachte,

dass unter diesen Umständen der Erlass nur einer Verfügung offensichtlich genügte,

dass das Eventualbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, (mangels Fachkompetenz der vorgesehenen psychiatrischen Gutachterin der von der IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Medizinischen Abklärungsstelle einen neuen Gutachter der Fachrichtung Psychiatrie zu bestimmen, unzulässig ist (BGE 138 V 271),

dass die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG),

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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