Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 15 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_366/2011

9C_366/2011

Rubrum

Urteil vom 31. Mai 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 10. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2011 betreffend die Aufhebung (Befristung gemäss Verfügung vom 12. November 2009) der halben Rente der Invalidenversicherung auf Ende Januar 2009,

Erwägungen

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 10. Mai 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt,

dass die blosse Berufung auf Arztberichte und darin enthaltene vom Administrativgutachten abweichende Arbeitsunfähigkeitsschätzungen, mit denen sich die Vorinstanz schon auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag (Urteile 9C_27/2011 vom 24. Januar 2011 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3),

dass offenbleiben kann, ob es sich beim eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. März 2011 um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), da dieser offensichtlich nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als qualifiziert rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),

dass die Rüge, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt, einzig damit begründet wird, es bestünden "extreme unterschiedliche Meinungen", was klarerweise nicht genügt, sowenig wie der Beschwerdeführer den Antrag um Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % hinreichend begründet,

dass die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 97, Art. 99, Art. 105 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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