Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_393/2013

9C_393/2013

Rubrum

Urteil vom 16. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

M.________, Brasilien,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2013.

Sachverhalt

A.

Der 1946 geborene, in Brasilien wohnhafte M.________ ist seit 1995 verwitwet und bezog ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 eine Witwerrente von Fr. 245.- sowie eine Waisenrente für den 1992 geborenen Sohn F.________ in der Höhe von Fr. 123.- (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 6. Oktober 1997).

Am 7. März 2008 meldete sich M.________ für eine vorgezogene Altersrente an. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Wirkung ab 1. März 2009 eine provisorisch berechnete ordentliche, wegen Vorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1'970.- zu.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 erkannte sie M.________ ab 1. März 2011 neu eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'200.- sowie für Sohn F.________ eine Kinderrente von Fr. 468.- zu. Am 17. März 2011 gewährte sie auch für die Kinder J.________ und A.________ (geb. 2008) und am 29. April 2011 für die Tochter Y.________ (geb. 1997) verfügungsweise je ab 1. März 2011ordentliche Kinderrenten in der genannten Höhe. Sämtliche Renten wurden gekürzt. Die von M.________ erhobenen Einsprachen gegen alle drei Verfügungen wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 ab.

B.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2013 ab.

C.

M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Neuberechnung der Altersrente und rügt die Kürzung auch der Kinderrenten. Zudem beanstandet er, wie bereits bei der Ausgleichskasse und der Vorinstanz, dass ihm kein Verwitwetenzuschlag von 20 % auf seine Altersrente gewährt worden sei.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches einschlägigen Bestimmungen über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG sowie Art. 50 ff. AHVV) zutreffend dargelegt. Auch auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Kürzung der Renten wegen Überversicherung bei Zusammenfallen von Alters- und Kinder- bzw. Waisenrenten (Art. 41 AHVG und Art. 54bis Abs. 2 AHVV) kann verwiesen werden. Richtig hat die Vorinstanz schliesslich die Kürzungsgrenze auf Fr. 52'618.-, nämlich 90 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 58'464.- für die massgebliche Rentnerfamilie (Beschwerdeführer und seine vier Kinder) festgesetzt (Art. 41 Abs. 1 AHVG).

2.

Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, dass er den Rentenvorbezug nicht beantragt hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass dies auch Kürzungen bei den Kinderrenten zur Folge habe. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht diese Konsequenz bereits aus dem Gesetz hervor: Nach Art. 40 Abs. 2 AHVG bewirkt der Vorbezug, dass die Altersrente gekürzt wird, und gemäss Art. 35ter AHVG beträgt die Kinderrente 40 Prozent der Altersrente. Genau darüber wurde der Versicherte denn auch bereits in der von ihm vorinstanzlich eingelegten E-Mail des BSV vom 8. April 2005 informiert. Auch eine E-Mail der SAK vom 12. Oktober 2006 liegt in den Akten, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass im Fall eines Rentenvorbezugs "der Kürzungsbeitrag auf alle Renten aufgeteilt" würde. Da nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2.b.aa S. 220 mit Hinweisen), sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet, soweit er eine mangelnde Information oder mangelnde Rechtskenntnis geltend macht.

3.

Des Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, da er verwitwet sei, habe er eine Altersrente von 120 % zugut.

3.1

In diesem Zusammenhang verweist er auf die Randziffer 6211 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL). Die genannte Randziffer dieser Wegleitung bestimmt indes nicht die Festsetzung der Rentenhöhe; sie schlüsselt lediglich auf, in welchem Innenverhältnis bei einem Vorbezug der Altersrente die Kürzung des Gesamtbetrages an Alters- und Kinderrenten der Rentnerfamilie aufzuteilen ist. Anders als heute unterschied die hier massgebende Fassung 2011 der RWL noch danach, ob ein Altersrentner verwitwet ist oder nicht.

3.2

Der Hinweis auf die Wegleitung vermag somit nicht den Verwitwetenzuschlag zu begründen; dieser ist vielmehr in Art. 35bis AHVG verankert, der im zweiten Satz auch die Begrenzung des Zuschlags festhält: Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Dies hat die SAK dem Beschwerdeführer per E-Mail am 30. September 2009 korrekt mitgeteilt. Sie hat ihn darauf hingewiesen, dass sein durchschnittliches Jahreseinkommen durch den rechnungsinternen Zuschlag für verwitwete Personen auf das Maximum erhöht worden sei und er somit die Vollrente bekomme.

Die Rentenberechnung der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden, das Urteil des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 50 und Art. 54bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Juni 2016, 1. September 2016, 1. Januar 2017, 5. September 2017, 1. Juni 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 21. März 2020, 16. Juni 2020, 21. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 29bis, Art. 35bis, Art. 35ter, Art. 40 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in