Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_395/2018

9C_395/2018

Rubrum

Urteil vom 30. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Ehepaar A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2018 (VSBES.2017.245).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2018,

Erwägungen

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 22. Mai 2018diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin zwar Anträge gestellt werden, in der Begründung jedoch mit keinem Wort aufgezeigt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 ff. BGG),

dass es im Übrigen nicht genügt, zur Begründung seines Standpunktes auf die Akten sowie die vorinstanzlichen Rechtsschriften zu verweisen (BGE 141 V 509 E. 2 S. 511 mit Hinweis),

dass mit Bezug auf die angeblich schikanöse und diskriminierende Behandlung von Personen, die um Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL nachsuchen, darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) keine andere Frage beurteilen kann und darf als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 189 BV, Art. 95 ff. BGG; vgl. Urteil P.674/1979 vom 6. Februar 1980 E. 7, nicht publ. in: BGE 106 Ia 52), wobei ihm keine aufsichtsrechtlichen Funktionen im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zukommen,

dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, das Gesuch um kostenlose Abwicklung des bundesgerichtlichen Verfahrens demzufolge gegenstandslos ist,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 1, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 188 und Art. 189 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in