Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_417/2016

9C_417/2016

Rubrum

Urteil vom 13. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Mai 2016.

Sachverhalt

A.

Gestützt auf eine bidisziplinäre Expertise der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, vom 11. November 2013 hob die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 die ganze Invalidenrente des 1956 geborenen A.________ auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf.

B.

Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. Mai 2016 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

Die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) ist nicht zulässig. Deshalb hat die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 8. September 2016 - soweit sie die Beschwerde ergänzt - unbeachtlich zu bleiben.

2.

Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Der Beschwerdeführer rügt einzig, die IV-Stelle habe es unterlassen, das Administrativgutachten sowie die einwandweise ins Recht gelegten Berichte der behandelnden Ärzte durch die Fachärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) "überprüfen" zu lassen, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht indes kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (vgl. Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 i.f., Zusammenfassung publ. in: SZS 2015 S. 562). Mithin ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.

3.

Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 100, Art. 109 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in