Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_423/2008

9C_423/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6000 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2008.

Nach Einsicht

in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2008 betreffend Ausstand und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung),

Erwägungen

dass sich der Beschwerdeführer in seiner 22-seitigen Eingabe auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt,

dass sich die Beschwerdeschrift vielmehr praktisch in der (meist wörtlichen) Wiedergabe völkerrechtlicher Literatur und entsprechender bundesgerichtlicher Urteile (ohne erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand), in der Erhebung weiterer Ausstandsbegehren (gegen alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in der Untergruppe "Krankenversicherung" und die IV. Kammer des kantonalen Gerichts "in corpore") sowie insbesondere in der Wiederholung der bereits von der Vorinstanz beanstandeten Ungebührlichkeiten und Verunglimpfungen gegenüber zwei Gerichtspersonen am Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erschöpft,

dass die Beschwerde daher nur als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann,

dass darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in