Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_467/2021

9C_467/2021

Rubrum

Urteil vom 10. Januar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2021 (KV.2020.00046).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil vom 28. Juli 2021, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die bei ihm erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass das kantonale Gericht erwogen hat, Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei lediglich die Prämienforderung der Assura-Basis SA für die Monate Juli bis Dezember 2019 "zuzüglich Nebenkosten" und die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Rechtsöffnung in der Betreibung Nr........., nicht jedoch die weiteren vom Versicherten aufgeworfenen Fragen, weshalb diese mangels Anfechtungsgegenstandes im kantonalen Gerichtsverfahren nicht überprüfbar seien und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen zur Prämienschuld des Beschwerdeführers für die Monate Juli bis Dezember 2019 rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf das teilweise Nichteintreten nicht rechtsgenüglich darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen resp. inwiefern das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, sondern vielmehr in unsubstanziierter Weise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV rügt,

dass er sich darüber hinaus im Nichteintretenspunkt lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, womit seine diesbezüglichen Ausführungen nicht sachbezogen sind und den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ebenfalls nicht genügen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2021; der Erlass wurde am 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in