Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_489/2020

9C_489/2020

Rubrum

Urteil vom 5. Oktober 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 (200 20 109 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 13. August 2020 und seine Verbesserung vom 14. September 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020,

Erwägungen

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass die Vorinstanz eine Beschwerde zu beurteilen hatte, mit der der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Fragenkatalog an die Gutachter geltend machte,

dass das kantonale Gericht somit zu prüfen hatte, ob die IV-Stelle einen (neuen) Zwischenentscheid hätte erlassen müssen (BGE 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276; 137 V 210 E. 3.4.2.6 f. S. 256),

dass der vorinstanzliche Entscheid das Hauptverfahren (Anspruch auf Leistungen der IV) somit nicht beendet, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid unbestrittenermassen um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. Urteile 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.1;5A_804/2017 vom 31. August 2018 E. 1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auf das dem Beschwerdeführer im Urteil 9C_362/2019 vom 21. Juni 2019 E. 3.1 Gesagte verwiesen werden kann, wonach auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit er den Fragekatalog betrifft, welcher den Experten vorzulegen ist (BGE 138 V 271),

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. 1 BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 102 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in