Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_495/2021

9C_495/2021

Rubrum

Urteil vom 1. Oktober 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021 (EE.2021.00014).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021,

Erwägungen

dass die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Bundesgericht, zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss postamtlicher Bescheinigung am 29. Juli 2021 versandt, am 30. Juli 2021 zur Abholung gemeldet und dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2021 (am Schalter in 8400 Thalwil) zugestellt wurde,

dass für die Fristberechnung (Art. 44-48 BGG) die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse massgebend ist, womit die Beschwerdefrist am 1. August 2021 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 14. September 2021 ablief,

dass die der Schweizerischen Post am 15. September 2021 übergebene Beschwerde mithin verspätet ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in