Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_508/2018

9C_508/2018

Rubrum

Urteil vom 10. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 30. Mai 2018 (VBE.2017.734).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2018, mit dem es - nach Beiladung des B.________ - A.________ zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 97'419.60 verpflichtete,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung und Angabe eines Beweismittels (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) geltend macht, der angefochtene Entscheid sei ihm frühestens am 13. Juni 2018 eröffnet worden,

dass indessen der Entscheid vom 30. Mai 2018 gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 9. Juni 2018 an A.________ ausgehändigt wurde,

dass die Beschwerde somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 9. Juli 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Zitiert in