Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_547/2022

9C_547/2022

Rubrum

Urteil vom 5. Dezember 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022 (KV 2022/12).

Nach Einsicht

in die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2022 an A.________, worin der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der bis am 31. Oktober 2022 laufenden Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die von A.________ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe vom 24. November 2022,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass auch Ausstandsbegehren gegen am angefochtenen Entscheid mitwirkende Richterpersonen zu begründen sind,

dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in der Eingabe vom 17. Oktober 2022 nicht nachkommt,

dass er sich darauf beschränkt, die Erwägungen der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung wiederzugeben, um sie als "Behauptungen, Unterstellungen und Annahmen" zu betiteln und daraus abzuleiten, dass diese das "Misstrauen in die Unvoreingenommenheit gegenüber Ri. Huber" rechtfertigten, respektive dass für ihn "bei verständiger Gesamtwürdigung des Sachverhalts" "bereits ein objektiver Anschein respektive die Gefahr der Befangenheit" vorliegen würden, die sein "Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters" erschütterten,

dass eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen dagegen nicht stattfindet,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in