Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_569/2014

9C_569/2014

Rubrum

9C_569/2014 { T 0/2 }

Urteil vom 14. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,

vom 27. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Juni 2014,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich das Arzneimittel Sildenafil Sandoz nicht in der Spezialitätenliste findet, unbestritten geblieben ist,

dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, soweit darin die geltend gemachte Beeinträchtigung nicht als schwere Gefährdung der Gesundheit beurteilt wurde, die ausnahmsweise eine vom Listenprinzip abweichende Kostenübernahme durch den Krankenversicherer zulassen könnte (vgl. BGE 129 V 32 E. 4.2.3 S. 39 f.; Urteil 9C_912/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 5.4, in: SVR KV Nr. 7 S. 21 ff.),

dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte verstossen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 97, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in