Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_639/2007

9C_639/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Marktgasse 34, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Juni 2007.

Erwägungen

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die von M.________ gegen ihre rentenablehnende Verfügung vom 20. Mai 2003 gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 14. Oktober 2003 abwies,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den Einspracheentscheid über zwei Jahre später am 7. November 2005 eingereichte Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2007 nicht eintrat, da es die 30-tägige Beschwerdeschrift nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete,

dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung der Vorinstanz zum Eintreten auf die Beschwerde beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat, dass die Zustellung an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Oktober 2003 ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 erstmals am 6. Oktober 2005 erhalten, unglaubhaft sei,

dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht durchdringen, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruhen, das kantonale Gericht hätte für den Beweis der Zustellung den vollen Beweis verlangen müssen, ist doch der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),

dass das Einspracheverfahren zwar nicht mehr zur Massenverwaltung im wörtlichen Sinn gezählt werden kann, das ordentliche Verwaltungsverfahren indessen erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird (siehe BGE 131 V 407 E. 2.1.2.2 S. 413),

dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde (BGE 121 V 5 E. 3b S. 3), was nach dem Gesagten auch für den Fall gilt, wo an Stelle der Verfügung der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren abschliesst,

dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung des Einspracheentscheides erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt,

dass der fragliche Einspracheentscheid zwar entgegen der in den meisten anderen Kantonen sonst üblichen und sämtliche Zustellungsprobleme vermeidenden Regel nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde,

dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, die Darstellung des damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und es sei von einer früheren Zustellung des Einspracheentscheid auszugehen, weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 97, Art. 105 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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