Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_664/2016

9C_664/2016

Rubrum

Urteil vom 18. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________, vertreten durch ihren Ehemann B.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2016 betreffend Herabsetzung/Erlass von AHV/IV/EO-Beiträgen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid die Herabsetzung von Sozialversicherungs-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG (zum Erlass des Mindestbeitrags vgl. Art. 11 Abs. 2 AHVG) betrifft und somit einen Entscheid über den (teilweisen) Erlass von Abgaben darstellt, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38,9C_690/2007 E. 1.1; Urteile 9C_620/2015 vom 21. September 2015 und 9C_443/2011 vom 1. Juli 2011),

dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt (vgl. Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wie der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend zu entnehmen ist,

dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG),

dass das eingereichte Rechtsmittel nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - obschon als solche bezeichnet - entgegengenommen werden kann, weil die Beschwerdeführer nicht andeutungsweise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen, woran auch die in der Eingabe erwähnten Verfahrensfehler nichts ändern,

dass im Übrigen die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) ohne weiteres entfällt, mithin aus der Beschwerde in keiner Weise hervorgeht, was darauf hindeuten würde, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts aufgrund der Verhältnisse gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), insbesondere notwendig,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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