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9C_685/2022

Bundesgericht

Vom 9. Mai 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/9c-685-2022/de/9c-685-2022

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_685/2022

9C_685/2022

Rubrum

Urteil vom 9. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2021 (II 2021 69).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute A.A.________ (geb. 1979) und B.A.________ (geb. 1980; nachfolgend: die Steuerpflichtigen) vom 10. Februar 2022 gegen den Entscheid II 2021 69 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2021 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

in das der Beschwerde angefügte Gesuch der Steuerpflichtigen, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, was sie damit begründeten, ihnen fehlten die Mittel, um "Rechtsfälle zu führen, bei denen die Beweislage ohnehin mehr als gegeben [sei]",

in die Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 9C_685/2022 vom 6. März 2023, worin das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, nachdem der aufgrund der von den Steuerpflichtigen eingereichten Angaben resultierende Saldo ausreichte, um den in der vorliegenden Verfügung festzusetzenden Kostenvorschuss innerhalb angemessener Frist zu leisten, weswegen die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, innerhalb von 30 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten und die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache geschlagen wurden,

Erwägungen

dass die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 23. März 2023 an das Bundesgericht gelangten und darin die Ermittlung des rechnerischen Überschusses kritisierten,

dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2023 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 26. April 2023 erstreckte, zumal das Bundesgericht schon in der Verfügung vom 6. März 2023 ausdrücklich dargelegt hatte, dass auf ein späteres, hinreichend begründetes Gesuch hin die Leistung von Raten bewilligt werden könnte, dass die Steuerpflichtigen aber kein derartiges Gesuch stellten,

dass die Steuerpflichtigen am 19. April 2023 einen Betrag von Fr. 100.- überwiesen und diesen bis zum Ablauf der Frist, trotz verfügtem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-, nicht ergänzten,

dass damit auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) zu geschehen hat,

dass nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind, wobei die Kosten der Verfügung vom 6. März 2023 noch nicht erhoben worden und mit der vorliegenden Hauptsache zu erheben sind,

dass die Steuerpflichtigen für die gesamten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG),

dass dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 65, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in