Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_696/2017

9C_696/2017

Rubrum

Urteil vom 18. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (ABR-Nr. 846.113).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürich vom 31. August 2017,

Erwägungen

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass das Bundesgericht einzig als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide von Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 ff. BGG angerufen werden kann,

dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erfolgen hat,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 2. Oktober 2017 wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30, Art. 66, Art. 86 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in