Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 17 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_723/2013

9C_723/2013

Rubrum

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. August 2013.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Verfahrens der Rentenrevision sieht die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, C.________ durch Frau Dr. B.________ psychiatrisch untersuchen zu lassen (Verfügung vom 29. Januar 2013).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 26. August 2013).

C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf das vorhandene medizinische Dossier abzustellen. Eventuell sei das kantonale Gericht anzuweisen, mit ihr "zunächst das Mitspracheverfahren durchzuführen". Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.

2.1

Das kantonale Gericht erkannte, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Begutachtung unzumutbar oder unnötig sei. Vielmehr sei die Verwaltung vor dem Hintergrund der fehlenden Stabilität des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten und wegen der seit der letzten psychiatrischen (Teil-) Begutachtung (im November 2010) vergangenen Zeit gesetzlich verpflichtet gewesen, die aktuellen medizinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG; E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Auch mit Blick auf das (bei mono- und bidisziplinären Gutachten) im Falle aller zulässigen Einwendungen angezeigte konsensorientierte Vorgehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.2.3) sei die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Person der vorgesehenen Gutachterin keine Vorbehalte mehr angebracht habe (E. 1.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei mit Blick auf das bereits vollständige medizinische Dossier nicht notwendig. Die Verpflichtung, sich (erneut) untersuchen zu lassen, verletze daher das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die Begutachtung sei angesichts ihrer Angststörung aber auch nicht zumutbar und könne kontraproduktiv wirken (Ziff. 11 und 15 ff. der Beschwerdeschrift). Zudem sei kein Einigungsversuch über die Gutachterperson unternommen worden (Ziff. 19 ff.). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin in abstrakter Weise dar, die vorgesehene Einzelgutachterin sei von der Invalidenversicherung nicht wirtschaftlich unabhängig (Ziff. 27).

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Administrativbegutachtung bestreitet, handelt es sich um eine materielle Einwendung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden kann (oben E. 1). Dies gilt auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend einer fehlenden konsensorientierten Gutachterbestellung (statt vieler: Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3). Ebenfalls nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielt die Rüge, die von der IV-Stelle bezeichnete Sachverständige sei (generell) nicht als unabhängig anzusehen; vom Einzelfall losgelöste Einwendungen gegen Gutachterpersonen führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; erwähntes Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.1 und 1.2.5). Das Vorbringen schliesslich, die psychiatrische Untersuchung könne sich nachteilig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage. Der Beschwerdeschrift sind indes keine substantiellen Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Begutachtung zu entnehmen. Schon insoweit stellt sich die Frage, ob die Begutachtung unter diesem Aspekt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), nicht. Ohnehin ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, letztlich vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten.

Die Beschwerde ist somit unter allen geltend gemachten Titeln offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) schliesst die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG) und führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 36 und Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in