Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_769/2010

9C_769/2010

Rubrum

{T 0/2}

9C_769/2010 und

9C_770/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 14. September 2010 (Poststempel) gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2010,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die weitgehend gleichlautenden und daher zu vereinigenden Beschwerden diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den allein Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildenden Prämienforderungen (für die Monate Juli bis Dezember 2007 und Januar/Februar 2008 einerseits und März bis Dezember 2008, Januar bis Juni 2009 sowie Juli bis Oktober 2009 andererseits) nicht auseinandersetzt und stattdessen an der Sache vorbei im Wesentlichen erneut argumentiert, die Fürsorgerische Freiheitsentziehung sei unrechtmässig erfolgt und die Kostenbeteiligung sei nicht rechtens, dies ungeachtet der Tatsache, dass ihm bereits die Vorinstanz erläutert hat, weshalb auf diese Einwände nicht weiter eingegangen werden kann,

dass die Rechtsschriften auch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren abzuweisen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen war, vermissen lassen,

dass, da formgültige Beschwerden nach dem Gesagten nicht vorliegen, die Prozessbegehren als aussichtslos zu betrachten sind, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann,

dass bei dieser Sachlage im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 9C_769/2010 und 9C_770/2010 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in