Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_794/2016

9C_794/2016

Rubrum

Urteil vom 30. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Melina Tzikas, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2016 und die Beschwerde vom 23. November 2016,

Erwägungen

dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, während es auf den Antrag auf Vergütung der Kosten für verschiedene psychiatrische Berichte des Dr. med. B.________ nicht eingetreten ist, weil es insofern an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehle,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht erkennbar ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werde könnte, hat das Sozialversicherungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, sondern bloss die Abklärungsbedürftigkeit einzelner Punkte in erwerblicher und medizinischer Hinsicht festgestellt und entsprechende Aktenergänzungen angeordnet,

dass für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 13. Oktober 2016 somit ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,

dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint,

dass über die in der Beschwerde ebenfalls beantragte Übernahme der Kosten für die Berichte des Dr. med. B.________ durch die Invalidenversicherung mit der Hauptsache zu entscheiden sein wird,

dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, aus welchen Gründen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend Invalidenrente über den Antrag auf Vergütung der Kosten der psychiatrischen Berichte befunden werden könnte,

dass der Antrag zur Auferlegung der Kosten für die ärztlichen Berichte somit nicht genügend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Eintretensvoraussetzungen damit offensichtlich nicht erfüllt sind,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dessen Rechtsmittel unzulässig ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG erledigt wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der SWISS Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal, Basel, und der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup, Glattbrugg, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in