Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_800/2009

9C_800/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Oktober 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

P.________, vertreten durch Fürsprecher

Dr. René Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2009.

Erwägungen

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2009 das Gesuch des 1960 geborenen P.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid der IV-Stelle Aargau vom 13. Juni 2006 mangels Bedürftigkeit abwies, mit welchem ihm in Bestätigung einer Verfügung vom 12. April 2006 statt der bisherigen ganzen eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2006 zugesprochen worden war,

dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für das kantonale Verfahren und den letztinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass er überdies um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht,

dass das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,

dass es sich beim Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49,8C_530/2008),

dass nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung besteht, wenn die Partei bedürftig, das Rechtsmittel nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten ist,

dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154; Urteil 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009),

dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit verneint hat, indem sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten über gemeinsame Einkünfte von insgesamt Fr. 6676.-, wogegen auf der Ausgabenseite ein Betrag von lediglich Fr. 5650.- zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass mit dem Einnahmenüberschuss von über Fr. 1000.- im Monat die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist beglichen werden könnten,

dass der Beschwerdeführer vorbringt, zusammen mit seiner Ehefrau über Einkünfte von insgesamt Fr. 4990.- im Monat zu verfügen, weshalb er nicht im Stande sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen,

dass die vom kantonalen Gericht verwendeten Zahlen aus den Jahren 2005 und 2006 stammen,

dass die Vorinstanz entgegen der von ihr gewählten Vorgehensweise nicht auf die im Jahr 2006 eingeholten Unterlagen abstellen durfte, um mehr als drei Jahre später den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu treffen, konnte sich doch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie zwischenzeitlich erheblich verändert haben,

dass das Versicherungsgericht den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt hat, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist,

dass die Vorinstanz bei einer derartigen Verfahrensverzögerung, wie sie hier vorliegt, den Beschwerdeführer zunächst hätte auffordern müssen, ein neues Bedürftigkeitszeugnis einzureichen, nachdem die Einkommensverhältnisse des Versicherten nicht ansatzweise geklärt sind, indem durch die mit der Beschwerde aufgelegte, unter dem Gesichtswinkel des Art. 99 Abs. 1 BGG zulässige Abrechnung des Krankenversicherers nur der Taggeldbezug der Ehefrau im August 2009 in der Höhe von Fr. 2850.- bestätigt, aber unklar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit weiterhin andauert, während die Höhe der aktuellen Invalidenrente und die in der Beschwerde angegebene Summe von Fr. 700.- im Monat nicht belegt sind,

dass auch die übrigen, von der Vorinstanz als Einnahmen aufgeführten Einkommensbestandteile (Krankengeld, Arbeitslosenentschädigung, andere [Sozial]Versicherungsleistungen) weder in ihrem Bestand noch betraglich ausgewiesen sind,

dass das Bundesgericht mangels hinreichender Grundlagen über die Frage der Bedürftigkeit nicht entscheiden kann,

dass die Sache daher an das kantonale Gericht, welches die Frage nach der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausdrücklich offen gelassen hat, zurückzuweisen ist, damit es aktuelle Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers einhole und hernach über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege neu entscheide,

dass gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, womit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 13. August 2009 aufgehoben wird. Die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu entscheide.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 27. September 2009; der Erlass wurde am 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in