Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_883/2013

9C_883/2013

Rubrum

Verfügung vom 17. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

Klinik A.________,

vertreten durch Dr. Thomas Eichenberger und Claudio Helmle, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung

(Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung).

Erwägungen

dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 über den "Umfang der Mitfinanzierung von ausserkantonalen Wahlbehandlungen" entschied und die Finanzierungsbeiträge des Kantons Zürich für Zürcher Patienten der im Kanton Thurgau gelegenen Klinik A.________ beschränkte,

dass die Klinik A.________ am 22. Oktober 2013 dagegen sowohl Einsprache bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erheben als auch Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen und dabei jeweils um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchen liess,

dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 die Verfügung vom 17. Oktober 2013 bestätigte,

dass die Klinik A.________ am 31. Oktober 2013 den Einspracheentscheid ebenfalls mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anfechten und dabei wiederum um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchen liess,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. November 2013 auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2013 unter Verweis auf fehlende sachliche Zuständigkeit nicht eintrat,

dass die Klinik A.________ am 3. Dezember 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverweigerung resp. -verzögerung durch das kantonale Gericht in Bezug auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 geltend machen liess,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. Dezember 2013, auch auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 unter Verweis auf fehlende sachliche Zuständigkeit nicht eintrat,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 zunächst an der Beschwerde vom Vortag festhalten liess,

dass die Klinik A.________ am 11. Dezember 2013 auch den Entscheid vom 2. Dezember 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten liess (Verfahren 9C_905/2013),

dass mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Dezember 2013 die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 abschliessend behandelt worden ist, weshalb die Rechtsverweigerungs- resp. -verzögerungsbeschwerde vom 3. Dezember 2013 gegenstandslos ist, was die Beschwerdeführerin auch in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2013 einräumt,

dass der Prozess deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP (SR 273) abzuschreiben ist,

dass das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entschieden wird (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP), weshalb in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, d.h. jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Verfügung 1C_63/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis),

dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. -verzögerung bereits viereinhalb Wochen nach Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde erhoben wurde und der vorinstanzliche (End-) Entscheid parallel dazu erging, weshalb in Bezug sowohl auf die Hauptbegehren als auch auf die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73, I 436/00 E. 3b mit Hinweisen) gesprochen werden kann,

dass folglich die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat,

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

Zitiert in