Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_89/2012

9C_89/2012

Rubrum

Urteil vom 24. Februar 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

und dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 30. November 2011.

Nach Einsicht

in die Verfügung vom 17. Juni 2011, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Thurgau die B.________ seit Juni 2006 gewährte ganze Invalidenrente unter Verweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand mit Wirkung ab August 2011 aufhob,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2011, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung vom 17. Juni 2011 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies,

in die Beschwerde des B.________ vom 27. Januar 2012 mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des Entscheides vom 30. November 2011 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten,

Erwägungen

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), und die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass zwar die Gutheissung der Beschwerdeanträge sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie nur ausnahmsweise zuzulassen ist und durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2),

dass mit der vorinstanzlich angeordneten Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen keine besonders umfangreichen Beweismassnahmen in Frage stehen, woran die Einreichung eines neuen medizinischen Gutachtens nichts ändert, weshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG Bern, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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