Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_10/2018

9F_10/2018

Rubrum

Urteil vom 17. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 30. Mai 2018 (9C_362/2018).

Nach Einsicht

in das Gesuch vom 17. Juli 2018 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2018 (9C_362/2018) auf die Beschwerde des A.________ vom 9. Mai 2018 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2018 mangels eines rechtsgenüglichen Antrags und hinreichender Begründung sowie zufolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten ist,

dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juli 2018 (Poststempel) ein Revisionsgesuch einreicht,

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG aufgezählten Gründen verlangt werden kann,

dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe geltend macht, insbesondere nicht vorbringt, dass er nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel aufgefunden hat, die er früher nicht beibringen konnte, und aus denen sich ergibt, dass das Bundesgericht zu Unrecht auf verspätete Einreichung der Beschwerde geschlossen hat (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG),

dass das Revisionsgesuch, dessen Begründung sich hinsichtlich der Fristversäumnis in weiten Teilen auf revisionsfremde Argumente stützt, damit mangels rechtsgenüglicher Begründung bezüglich des Nichteintretensgrundes der versäumten Frist unzulässig ist,

dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers einzugehen,

dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es auch die Gerichtskosten betreffen sollte, gegenstandslos ist, während das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in